Grundgesetz/115e.md
Richard von Weizsäcker, Bundespräsident 1e0e42949e Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
Schaffung der verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Ratifikation des Vertrages von Maastricht über die Europäische Union, Verankerung der Mitwirkung der Bundesrepublik Deutschland an der europäischen Integration als Staatsziel und der Rechte der Länder in Angelegenheiten der Europäischen Union im Grundgesetz; Unterrichtungspflicht der Bundesregierung sowie Verankerung der Mitwirkung des Bundestages in Angelegenheiten der Europäischen Union; Bestellung eines Ausschusses des Bundestages für die Angelegenheiten der Europäischen Union; Mitwirkung der Länder in Angelegenheiten der Europäischen Union; Bildung einer Europakammer des Bundesrates für Angelegenheiten der Europäischen Union; Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank und Verpflichtung zur Sicherung der Preisstabilität
-- Metzenbach et al., Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 (WD 3 - 380/09), 2009

Signed-off-by: Richard von Weizsäcker, Bundespräsident
Signed-off-by: Helmut Kohl, Bundeskanzler
Signed-off-by: Rudolf Seiters, Bundesminister des Innern
Signed-off-by: Klaus Kinkel, Bundesminister des Auswärtigen
Signed-off-by: Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Bundesministerin der Justiz
Signed-off-by: Theodor Waigel, Bundesminister der Finanzen
Signed-off-by: Jürgen W. Möllemann, Bundesminister für Wirtschaft

Source: BGBl. I, p. 2086
Passed: 1992-12-02
Date: 1992-12-21
Announced: 1992-12-24
Effective-since: 1992-12-25
Election-period: 12
Votes-yes: 547
Votes-no: 17
Votes-abstentions: 1
Initiative-of: Regierungsvorlage
1992-12-21 00:00:00 +01:00

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## Artikel 115e
(1) Stellt der Gemeinsame Ausschuß im Verteidigungsfalle mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder fest, daß dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder daß dieser nicht beschlußfähig ist, so hat der Gemeinsame Ausschuß die Stellung von Bundestag und Bundesrat und nimmt deren Rechte einheitlich wahr.
(2) Durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses darf das Grundgesetz weder geändert noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden. Zum Erlaß von Gesetzen nach [Artikel 23 Abs. 1 Satz 2](#artikel-23), [Artikel 24 Abs. 1](#artikel-24) oder [Artikel 29](#artikel-29) ist der Gemeinsame Ausschuß nicht befugt.