Grundgesetz/114.md
Heinrich Lübke, Bundespräsident 1fcad50584 Zwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
Schaffung der Voraussetzungen für die Haushaltsreform, insbe sondere für ein Haushaltsgrundsätzegesetz von Bund und Ländern und für einen Mehrjahreshaushalt. U. a. wird in Art. 113 das Zustimmungsrecht der Bundesregierung bei ausgabeerhöhenden oder einnahmemindernden Gesetzesbeschlüssen des Bundestages geregelt. Der neugefasste Art. 114 dehnt die Aufgaben des Bundesrechnungshofes aus auf die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Der Bundesrechnungshof berichtet jährlich unmittelbar nicht nur der Bundesregierung, sondern auch dem Bundestag und Bundesrat
-- Menzenbach et al., Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 (WD 3 - 380/09), 2009

Signed-off-by: Heinrich Lübke, Bundespräsident
Signed-off-by: Georg Kiesinger, Bundeskanzler
Signed-off-by: Ernst Benda, Bundesminister des Inneren
Signed-off-by: Franz Josef Strauß, Bundesminister der Finanzen
Signed-off-by: Horst Ehmke, Bundesminister der Justiz

Source: BGBl. I, p. 357
Passed: 1968-12-11
Date: 1969-05-12
Announced: 1969-05-14
Effective-since: 1969-05-15
Election-period: 5
Votes-yes: 354
Votes-no: 42
Votes-abstentions: 2
Initiative-of: sechs Entwürfe, davon 4 Regierungsvorlagen, einer von FDP, eine von CDU/CSU und von SPD (Drs. V/2861,V/3040,V/3515,V/1086,V/2280,V/3483)
1970-01-01 01:00:01 +01:00

5 lines
651 B
Markdown

## Artikel 114
(1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und dem Bundesrate über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden im Laufe des nächsten Rechnungsjahres zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu legen.
(2) Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er hat außer der Bundesregierung unmittelbar dem Bundestage und dem Bundesrate jährlich zu berichten. Im übrigen werden die Befugnisse des Bundesrechnungshofes durch Bundesgesetz geregelt.