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Neuregelung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen nach Außerkrafttreten der Regelungen im Maßstäbegesetz und Finanzausgleichsgesetz Ende 2019 sowie Verbesserung der Erledigung der staatlichen Aufgaben in der föderalen Ordnung: Reform des bisher mehrstufigen Finanzausgleichssystems, Neuregelungen betr. Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraft, Gemeindefinanzen, Forschungsförderung, Finanzhilfe Seehäfen, Gemeindeverkehrsfinanzierung, Sanierungshilfen für Saarland und Bremen, Stärkung des Stabilitätsrates, bundesweiter Online-Portalverbund für Verwaltungsleistungen, Bau und Betrieb von Bundesautobahnen, Mittelsteuerung zur Investitionsförderung, Prüf- und Kontrollrechte bei Mitfinanzierung von Länderaufgaben, Informationstechnik in der Steuerverwaltung -- http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/786/78664.html Signed-off-by: Frank-Walter Steinmeier, Bundespräsident Signed-off-by: Dr. Angela Merkel, Bundeskanzlerin Signed-off-by: Wolfgang Schäuble, Bundesminister der Finanzen Signed-off-by: Thomas de Maizière, Bundesminister des Innern Signed-off-by: Heiko Maas, Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Signed-off-by: Alexander Dobrindt, Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur Date: 2017-07-13 Passed: 2017-06-01 Announced: 2017-07-19 Effective-since: 2017-07-20 Election-period: 18 Votes-yes: 455 Votes-no: 87 Votes-abstentions: 61 Initiative-of: Regierungsvorlage
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## Artikel 143d
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(1) Die [Artikel 109](#artikel-109) und [115](#artikel-115) in der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf das Haushaltsjahr 2010 anzuwenden. Die Artikel [109](#artikel-109) und [115](#artikel-115) in der ab dem 1. August 2009 geltenden Fassung sind erstmals für das Haushaltsjahr 2011 anzuwenden; am 31. Dezember 2010 bestehende Kreditermächtigungen für bereits eingerichtete Sondervermögen bleiben unberührt. Die Länder dürfen im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2019 nach Maßgabe der geltenden landesrechtlichen Regelungen von den Vorgaben des [Artikels 109 Absatz 3](#artikel-109) abweichen. Die Haushalte der Länder sind so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe aus [Artikel 109 Absatz 3 Satz 5](#artikel-109) erfüllt wird. Der Bund kann im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 von der Vorgabe des [Artikels 115 Absatz 2 Satz 2](#artikel-115) abweichen. Mit dem Abbau des bestehenden Defizits soll im Haushaltsjahr 2011 begonnen werden. Die jährlichen Haushalte sind so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2016 die Vorgabe aus [Artikel 115 Absatz 2 Satz 2](#artikel-115) erfüllt wird; das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
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(2) Als Hilfe zur Einhaltung der Vorgaben des [Artikels 109 Absatz 3](#artikel-109) ab dem 1. Januar 2020 können den Ländern Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein für den Zeitraum 2011 bis 2019 Konsolidierungshilfen aus dem Haushalt des Bundes in Höhe von insgesamt 800 Millionen Euro jährlich gewährt werden. Davon entfallen auf Bremen 300 Millionen Euro, auf das Saarland 260 Millionen Euro und auf Berlin, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein jeweils 80 Millionen Euro. Die Hilfen werden auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung nach Maßgabe eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates geleistet. Die Gewährung der Hilfen setzt einen vollständigen Abbau der Finanzierungsdefizite bis zum Jahresende 2020 voraus. Das Nähere, insbesondere die jährlichen Abbauschritte der Finanzierungsdefizite, die Überwachung des Abbaus der Finanzierungsdefizite durch den Stabilitätsrat sowie die Konsequenzen im Falle der Nichteinhaltung der Abbauschritte, wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates und durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die gleichzeitige Gewährung der Konsolidierungshilfen und Sanierungshilfen aufgrund einer extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.
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(3) Die sich aus der Gewährung der Konsolidierungshilfen ergebende Finanzierungslast wird hälftig von Bund und Ländern, von letzteren aus ihrem Umsatzsteueranteil, getragen. Das Nähere wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.
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(4) Als Hilfe zur künftig eigenständigen Einhaltung der Vorgaben des [Artikels 109 Absatz 3](#artikel-109) können den Ländern Bremen und Saarland ab dem 1. Januar 2020 Sanierungshilfen in Höhe von jährlich insgesamt 800 Millionen Euro aus dem Haushalt des Bundes gewährt werden. Die Länder ergreifen hierzu Maßnahmen zum Abbau der übermäßigen Verschuldung sowie zur Stärkung der Wirtschafts- und Finanzkraft. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die gleichzeitige Gewährung der Sanierungshilfen und Sanierungshilfen auf Grund einer extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.
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