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Schaffung der verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Ratifikation des Vertrages von Maastricht über die Europäische Union, Verankerung der Mitwirkung der Bundesrepublik Deutschland an der europäischen Integration als Staatsziel und der Rechte der Länder in Angelegenheiten der Europäischen Union im Grundgesetz; Unterrichtungspflicht der Bundesregierung sowie Verankerung der Mitwirkung des Bundestages in Angelegenheiten der Europäischen Union; Bestellung eines Ausschusses des Bundestages für die Angelegenheiten der Europäischen Union; Mitwirkung der Länder in Angelegenheiten der Europäischen Union; Bildung einer Europakammer des Bundesrates für Angelegenheiten der Europäischen Union; Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank und Verpflichtung zur Sicherung der Preisstabilität -- Metzenbach et al., Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 (WD 3 - 380/09), 2009 Signed-off-by: Richard von Weizsäcker, Bundespräsident Signed-off-by: Helmut Kohl, Bundeskanzler Signed-off-by: Rudolf Seiters, Bundesminister des Innern Signed-off-by: Klaus Kinkel, Bundesminister des Auswärtigen Signed-off-by: Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Bundesministerin der Justiz Signed-off-by: Theodor Waigel, Bundesminister der Finanzen Signed-off-by: Jürgen W. Möllemann, Bundesminister für Wirtschaft Source: BGBl. I, p. 2086 Passed: 1992-12-02 Date: 1992-12-21 Announced: 1992-12-24 Effective-since: 1992-12-25 Election-period: 12 Votes-yes: 547 Votes-no: 17 Votes-abstentions: 1 Initiative-of: Regierungsvorlage
784 B
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Artikel 115e
(1) Stellt der Gemeinsame Ausschuß im Verteidigungsfalle mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder fest, daß dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder daß dieser nicht beschlußfähig ist, so hat der Gemeinsame Ausschuß die Stellung von Bundestag und Bundesrat und nimmt deren Rechte einheitlich wahr. (2) Durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses darf das Grundgesetz weder geändert noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden. Zum Erlaß von Gesetzen nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 2, Artikel 24 Abs. 1 oder Artikel 29 ist der Gemeinsame Ausschuß nicht befugt.