Neuregelung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen nach Außerkrafttreten der Regelungen im Maßstäbegesetz und Finanzausgleichsgesetz Ende 2019 sowie Verbesserung der Erledigung der staatlichen Aufgaben in der föderalen Ordnung: Reform des bisher mehrstufigen Finanzausgleichssystems, Neuregelungen betr. Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraft, Gemeindefinanzen, Forschungsförderung, Finanzhilfe Seehäfen, Gemeindeverkehrsfinanzierung, Sanierungshilfen für Saarland und Bremen, Stärkung des Stabilitätsrates, bundesweiter Online-Portalverbund für Verwaltungsleistungen, Bau und Betrieb von Bundesautobahnen, Mittelsteuerung zur Investitionsförderung, Prüf- und Kontrollrechte bei Mitfinanzierung von Länderaufgaben, Informationstechnik in der Steuerverwaltung -- http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/786/78664.html Signed-off-by: Frank-Walter Steinmeier, Bundespräsident Signed-off-by: Dr. Angela Merkel, Bundeskanzlerin Signed-off-by: Wolfgang Schäuble, Bundesminister der Finanzen Signed-off-by: Thomas de Maizière, Bundesminister des Innern Signed-off-by: Heiko Maas, Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Signed-off-by: Alexander Dobrindt, Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur Date: 2017-07-13 Passed: 2017-06-01 Announced: 2017-07-19 Effective-since: 2017-07-20 Election-period: 18 Votes-yes: 455 Votes-no: 87 Votes-abstentions: 61 Initiative-of: Regierungsvorlage
922 B
Artikel 109a
(1) Zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, 1. die fortlaufende Überwachung der Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern durch ein gemeinsames Gremium (Stabilitätsrat), 2. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung einer drohenden Haushaltsnotlage, 3. die Grundsätze zur Aufstellung und Durchführung von Sanierungsprogrammen zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen. (2) Dem Stabilitätsrat obliegt ab dem Jahr 2020 die Überwachung der Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 durch Bund und Länder. Die Überwachung orientiert sich an den Vorgaben und Verfahren aus Rechtsakten auf Grund des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin. (3) Die Beschlüsse des Stabilitätsrats und die zugrunde liegenden Beratungsunterlagen sind zu veröffentlichen.