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An die Stelle des bisherigen strikten Verfassungsauftrages zur Neugliederung nach Artikel 29 GG tritt eine "Kann"-Vorschrift. Eine Neugliederung gegen den mehrheitlichen Willen eines betroffenen Landes ist künftig nicht mehr möglich. Ein Gesamtvolksentscheid nach Artikel 29 Abs. 5 Satz 3 GG ist nicht mehr vorgesehen. Artikel 39 GG wird wie folgt geändert: Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt des neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens 45, spätestens 47 Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet innerhalb von 60 Tagen die Neuwahl statt. Der neue Bundestag tritt spätestens am 30. Tag nach der Wahl zusammen. -- Metzenbach et al., Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 (WD 3 - 380/09), 2009 Signed-off-by: Albert Osswald, Präsident des Bundesrates (für den Bundespräsidenten) Signed-off-by: Hans-Dietrich Genscher, Stellvertreter des Bundeskanzlers Signed-off-by: Werner Maihofer, Bundesminister des Innern Signed-off-by: Hans-Jochen Vogel, Bundesminister der Justiz Source: BGBl. I, p. 2381 Passed: 1976-07-01 Date: 1976-08-23 Announced: 1976-08-27 Effective-since: 1976-08-28 (Art. 29) Effective-since: 1976-12-14 (Art. 39, Abs. 1 und 2; Art. 45; Art. 45a, Abs. 1, Satz 2; Art. 49) Election-period: 7 Votes-yes: 336 Votes-no: 13 Votes-abstentions: 1 Initiative-of: zusammengeführt aus Regierungsvorlage und Bundestags-Initiative von CDU/CSU
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## Artikel 45a
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(1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuß für Verteidigung.
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(2) Der Ausschuß für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.
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(3) [Artikel 44 Abs. 1](#artikel-44) findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung.
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