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Mögliche Unterstützung der zuständigen Landespolizei durch den Bundesgrenzschutz; Erweiterung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf dem Gebiet der Verbrechensbekämpfung; Einführung einer konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für den Bund auf dem Gebiet des Waffenrechts -- Metzenbach et al., Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 (WD 3 - 380/09), 2009 Signed-off-by: Georg Leber, Bundesminister der Verteidigung Signed-off-by: Heinz Kühn, Für den Bundespräsidenten - der Präsident des Bundesrates Signed-off-by: Willy Brand, Bundeskanzler Signed-off-by: Hans-Dietrich Genscher, Bundesminister des Inneren Signed-off-by: Gerhard Jahn, Bundesminister der Justiz Source: BGBl. I, p. 1305 Passed: 1972-06-22 Date: 1972-07-28 Announced: 1972-08-02 Effective-since: 1972-08-03 Election-period: 6 Votes-yes: 432 Votes-no: 1 Votes-abstentions: 5 Initiative-of: Zwei Entwürfe, davon eine Regierungsvorlage und eine Bundesratsvorlage
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## Artikel 35
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(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
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(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.
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(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.
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