Grundgesetz/021.md
Frank-Walter Steinmeier, Bundespräsident 8f5bea37db Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 21)
Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der staatlichen Finanzierung und von steuerlichen Begünstigungen, Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts betr. Entscheidung über den Ausschluss von der Parteienfinanzierung
-- http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/815/81583.html

Signed-off-by: Frank-Walter Steinmeier, Bundespräsident
Signed-off-by: Dr. Angela Merkel, Bundeskanzlerin
Signed-off-by: Thomas de Maizière, Bundesminister des Innern
Signed-off-by: Heiko Maas, Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz
Signed-off-by: Wolfgang Schäuble, Bundesminister der Finanzen

Date: 2017-07-13
Passed: 2017-06-22
Announced: 2017-07-19
Effective-since: 2017-07-20
Election-period: 18
Votes-yes: 502
Votes-no: 57
Votes-abstentions: 20
Initiative-of: CDU/CSU, SPD
2017-07-12 23:00:00 +01:00

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Artikel 21

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben. (2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. (3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien. (4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht. (5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.