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Grundgesetzänderung als Folge des Beitritts der Bundesrepublik zum Brüsseler Vertrag und zum Nordatlantikvertrag vom 24.5.1955 und in Zusammenhang mit der Vorlage des Freiwilligengesetzes und des Soldatengesetzes; Grundgesetzergänzung auf dem Gebiet der Wehrpolitik: Einschränkung einiger Grundrechte: für Soldaten das Recht der freien Meinungsäußerung und das Recht, Sammelbeschwerden und Sammelpetitionen einzubringen, für die Zivilbevölkerung das Recht der Freizügigkeit und auf Unverletzlichkeit der Wohnung; Regelung der Erklärung des Verteidigungszustandes und der Befehlsgewalt über die Armee; Einrichtung von Wehrstrafgerichten, Bestellung eines Wehrbeauftragten und Übertragung besonderer Befugnisse auf den Verteidigungsausschuss -- Menzenbach et al., Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 (WD 3 - 380/09), 2009 Signed-off-by: Theodor Heuss, Bundespräsident Signed-off-by: Konrad Adenauer, Bundeskanzler Signed-off-by: Gerhard Schröder, Bundesminister des Innern (für den Bundesminister der Justiz) Signed-off-by: Gerhard Schröder, Bundesminister des Innern Signed-off-by: Theodor Blank, Bundesminister für Verteidigung Source: BGBl. I, p. 111 Passed: 1956-03-06 Date: 1956-03-19 Announced: 1956-03-21 Effective-since: 1956-03-22 Election-period: 2 Votes-yes: 390 Votes-no: 20 Votes-abstentions: 0 Initiative-of: drei Entwürfe, davon einer von CDU/CSU, GB/BHE und DP sowie zwei von der FDP
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## Artikel 17a
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(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten [Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz](#artikel-5), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit [Artikel 8](#artikel-8) und das Petitionsrecht [Artikel 17](#artikel-17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.
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(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit [Artikel 11](#artikel-11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung [Artikel 13](#artikel-13) eingeschränkt werden.
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