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Fünfunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 21 Abs. 1)
Artikel 21 Abs. 1 Satz 4 GG wird in dem Sinne geändert, dass die Parteien über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihre Vermögen öffentlich Rechenschaft geben müssen. -- Metzenbach et al., Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 (WD 3 - 380/09), 2009 Signed-off-by: Karl Carstens, Bundespräsident Signed-off-by: Helmut Kohl, Bundeskanzler Signed-off-by: Friedrich Zimmermann, Bundesminister des Innern Signed-off-by: Hans A. Engelhard, Bundesminister der Justiz Source: BGBl. I, p. 1481 Passed: 1983-12-01 Date: 1983-12-21 Announced: 1983-12-23 Effective-since: 1984-01-01 Election-period: 10 Votes-yes: 453 Votes-no: 2 Votes-abstentions: 0 Initiative-of: CDU/CSU, FDP
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## Artikel 21
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(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft ihrer Mittel öffentlich Rechenschaft geben.
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(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
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(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
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(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
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(3) Das Nähere regeln Bundesgesetze.
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(3) Das Nähere regeln Bundesgesetze.
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