Fünfunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 21 Abs. 1)

Artikel 21 Abs. 1 Satz 4 GG wird in dem Sinne geändert, dass die Parteien über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihre Vermögen öffentlich Rechenschaft geben müssen.
-- Metzenbach et al., Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 (WD 3 - 380/09), 2009

Signed-off-by: Karl Carstens, Bundespräsident
Signed-off-by: Helmut Kohl, Bundeskanzler
Signed-off-by: Friedrich Zimmermann, Bundesminister des Innern
Signed-off-by: Hans A. Engelhard, Bundesminister der Justiz

Source: BGBl. I, p. 1481
Passed: 1983-12-01
Date: 1983-12-21
Announced: 1983-12-23
Effective-since: 1984-01-01
Election-period: 10
Votes-yes: 453
Votes-no: 2
Votes-abstentions: 0
Initiative-of: CDU/CSU, FDP
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Karl Carstens, Bundespräsident 1983-12-21 00:00:00 +01:00
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## Artikel 21
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft ihrer Mittel öffentlich Rechenschaft geben.
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
(3) Das Nähere regeln Bundesgesetze.