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Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 93)
Stärkung des wahlvorgelagerten Rechtsschutzes durch Eröffnung des Rechtswegs mit Zuständigkeit des BVerfG bei Verweigerung der Anerkennung als politische Partei durch den Bundeswahlausschuss -- http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP17/442/44236.html Signed-off-by: Joachim Gauck, Bundespräsident Signed-off-by: Dr. Angela Merkel, Bundeskanzlerin Signed-off-by: Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Bundesministerin der Justiz Signed-off-by: Hans-Peter Friedrich, Bundesminister des Innern Date: 2012-07-11 Passed: 2012-05-24 Announced: 2012-07-16 Effective-since: 2012-07-17 Election-period: 17 Votes-yes: 510 Votes-no: 0 Votes-abstentions: 66 Initiative-of: CDU/CSU, SPD, FDP, Bündnis 90/Die Grünen
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4. in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;
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4. in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;
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4a. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in [Artikel 20 Abs. 4](#artikel-20), [33](#artikel-33), [38](#artikel-38), [101](#artikel-101), [103](#artikel-103) und [104](#artikel-104) enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
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4a. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in [Artikel 20 Abs. 4](#artikel-20), [33](#artikel-33), [38](#artikel-38), [101](#artikel-101), [103](#artikel-103) und [104](#artikel-104) enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
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4b. über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach [Artikel 28](#artikel-28) durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;
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4b. über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach [Artikel 28](#artikel-28) durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;
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4c. über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag;
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5. in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.
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5. in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.
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(2) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des [Artikel 72 Abs. 4](#artikel-72) die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach [Artikel 72 Abs. 2](#artikel-72) nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des [Artikel 125a Abs. 2 Satz 1](#artikel-125a) nicht mehr erlassen werden könnte. Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach [Artikel 72 Abs. 4](#artikel-72) oder nach [Artikel 125a Abs. 2 Satz 2](#artikel-125a). Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine Gesetzesvorlage nach [Artikel 72 Abs. 4](#artikel-72) oder nach [Artikel 125a Abs. 2 Satz 2](#artikel-72) im Bundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist.
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(2) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des [Artikel 72 Abs. 4](#artikel-72) die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach [Artikel 72 Abs. 2](#artikel-72) nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des [Artikel 125a Abs. 2 Satz 1](#artikel-125a) nicht mehr erlassen werden könnte. Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach [Artikel 72 Abs. 4](#artikel-72) oder nach [Artikel 125a Abs. 2 Satz 2](#artikel-125a). Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine Gesetzesvorlage nach [Artikel 72 Abs. 4](#artikel-72) oder nach [Artikel 125a Abs. 2 Satz 2](#artikel-72) im Bundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist.
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(3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.
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(3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.
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