diff --git a/093.md b/093.md index 1a1082c..0c79e78 100644 --- a/093.md +++ b/093.md @@ -8,6 +8,7 @@ 4. in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist; 4a. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in [Artikel 20 Abs. 4](#artikel-20), [33](#artikel-33), [38](#artikel-38), [101](#artikel-101), [103](#artikel-103) und [104](#artikel-104) enthaltenen Rechte verletzt zu sein; 4b. über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach [Artikel 28](#artikel-28) durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann; + 4c. über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag; 5. in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen. (2) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des [Artikel 72 Abs. 4](#artikel-72) die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach [Artikel 72 Abs. 2](#artikel-72) nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des [Artikel 125a Abs. 2 Satz 1](#artikel-125a) nicht mehr erlassen werden könnte. Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach [Artikel 72 Abs. 4](#artikel-72) oder nach [Artikel 125a Abs. 2 Satz 2](#artikel-125a). Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine Gesetzesvorlage nach [Artikel 72 Abs. 4](#artikel-72) oder nach [Artikel 125a Abs. 2 Satz 2](#artikel-72) im Bundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist. (3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.