## Artikel 75 (1) Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzungen des [Artikels 72](#artikel-72) Rahmenvorschriften für die Gesetzgebung der Länder zu erlassen über: 1. die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen, soweit [Artikel 74a](#artikel-74a) nichts anderes bestimmt; 1a. die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens; 2. die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse und des Films; 3. das Jagdwesen, den Naturschutz und die Landschaftspflege; 4. die Bodenverteilung, die Raumordnung und den Wasserhaushalt; 5. das Melde- und Ausweiswesen. (2) [aufgehoben] (3) [aufgehoben]