## Artikel 60 (1) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesrichter und die Bundesbeamten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus. (3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen. (4) Die [Absätze 2 bis 4 des Artikels 46](#artikel-46) finden auf den Bundespräsidenten entsprechende Anwendung.