## Artikel 115k (1) Für die Dauer ihrer Anwendbarkeit setzen Gesetze nach den [Artikeln 115c](#artikel-115c), [115e](#artikel-115e) und [115g](#artikel-115g) und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergehen, entgegenstehendes Recht außer Anwendung. Dies gilt nicht gegenüber früherem Recht, das auf Grund der [Artikel 115c](#artikel-115c), [115e](#artikel-115e) und [115g](#artikel-115g) erlassen worden ist. (2) Gesetze, die der Gemeinsame Ausschuß beschlossen hat, und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergangen sind, treten spätestens sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles außer Kraft. (3) Gesetze, die von [Artikel 106](#artikel-106) und [107](#artikel-107) abweichende Regelungen enthalten, gelten längstens bis zum Ende des zweiten Rechnungsjahres, das auf die Beendigung des Verteidigungsfalles folgt. Sie können nach Beendigung des Verteidigungsfalles durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geändert werden, um zu der Regelung gemäß Abschnitt X überzuleiten.