## Artikel 78 Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der Bundesrat zustimmt, den Antrag gemäß [Artikel 77 Absatz 2](#artikel-77) nicht stellt, innerhalb der Frist des [Artikels 77 Absatz 3](#artikel-77) keinen Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch vom Bundestage überstimmt wird.