## Artikel 18 Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit ([Artikel 5 Absatz 1](#artikel-5)), die Lehrfreiheit ([Artikel 5 Absatz 3](#artikel-5)), die Versammlungsfreiheit ([Artikel 8](#artikel-8)), die Vereinigungsfreiheit ([Artikel 9](#artikel-9)), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis ([Artikel 10](#artikel-10)), das Eigentum ([Artikel 14](#artikel-14)) oder das Asylrecht ([Artikel 16 Absatz 2](#artikel-16)) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.