Änderung der Präambel des Grundgesetzes mit Vollendung der Einheit Deutschlands; Aufhebung von Art. 23 GG (Geltungsbereich des Grundgesetzes); Änderung von Art. 51 Abs. 2 GG betr. Stimmenverteilung im Bundesrat; Anfügung eines Abs. 2 an Art. 135 a GG betr. Verbindlichkeiten der DDR (u. a. als Grundlage für die Regelung offener Vermögensfragen); Einfügung eines Art. 143 GG betr. Abweichung von Verfassungsnormen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR längstens bis zum 31. Dezember 1995; Änderung des Art. 146 GG betr. Verfassung für das ganze deutsche Volk
-- Metzenbach et al., Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 (WD 3 - 380/09), 2009
Signed-off-by: Richard von Weizsäcker, Bundespräsident
Signed-off-by: Helmut Kohl, Bundeskanzler
Signed-off-by: Wolfgang Schäuble, Bundesminister des Innern
Source: BGBl. II, p. 885
Passed: 1990-09-20
Date: 1990-09-23
Announced: 1990-09-28
Effective-since: 1990-09-29
Election-period: 11
Votes-yes: 440
Votes-no: 47
Votes-abstentions: 3
Initiative-of: Regierungsvorlage, textidentisch eingebracht von CDU/CSU, FDP
Schaffung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Notstandsgesetze. Unterscheidung zwischen Verteidigungsfall, der militärischen Spannungszeit, dem Inneren Notstand und dem Katastrophennotstand. Der Verteidigungsfall wird auf Antrag der Bundesregierung vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates festgestellt. Bei Handlungsunfähigkeit des Bundestages übernimmt die Feststellung ein Gemeinsamer Ausschuss, der sich aus Mitgliedern des Bundestages (2/3) und des Bundesrates (1/3) zusammensetzt. Weitere Regelungen betreffen das Abstimmungsquorum und den Fall, dass ein Angriff erfolgt und auch der Gemeinsame Ausschuss am sofortigen Handeln verhindert ist. Während des Verteidigungsfalles ist das Gesetzgebungsverfahren in Bundestag und Bundesrat vereinfacht, Einspruchs- und Vermittlungsverfahren entfallen. Bei Verhinderung oder Beschlussunfähigkeit des Bundestages übernimmt der Gemeinsame Ausschuss als Ersatzparlament die Aufgaben von Bundestag und Bundesrat. Im Verteidigungsfall erweitern sich die Befugnisse des Bundesgesetzgebers auch auf Sachgebiete, die sonst zur Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gehören. Während des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden enden erst sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles, die Auflösung des Bundestages ist ausgeschlossen. Der Verteidigungsfall endet durch Beschlüsse des Bundestages mit Zustimmung des Bundesrates. Für die militärische Spannungszeit ist eine Mitwirkung des Bundestages für Maßnahmen zur Herstellung der erhöhten Verteidigungsbereitschaft vorgesehen. Zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes kann das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 GG beschränkt werden, ohne dass dies dem Betroffenen mitgeteilt zu werden braucht. An die Stelle des Rechtsweges kann die Nachprüfung durch solche Organe treten, die von der Volksvertretung bestellt werden. Alle diese Beschränkungen können grundsätzlich nur aufgrund eines Gesetzes angeordnet werden. Die Notstandsverfassung fixiert in einem neuen Absatz 4 des Art. 20 GG das Recht jedes deutschen Staatsbürgers, gegen jeden Widerstand zu leisten, der es unternimmt, die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, vorausgesetzt, dass andere Abhilfe nicht möglich ist.
-- Menzenbach et al., Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 (WD 3 - 380/09), 2009
Signed-off-by: Heinrich Lübke, Bundespräsident
Signed-off-by: Georg Kiesinger, Bundeskanzler
Signed-off-by: Ernst Benda, Bundesminister des Inneren
Signed-off-by: Dr. Gustav Heinemann, Bundesminister der Justiz
Signed-off-by: Hans Katzer, Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Signed-off-by: Gerhard Schröder, Bundesminister der Verteidigung
Signed-off-by: Carlo Schmid, Bundesminister für Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder
Source: BGBl. I, p. 709
Passed: 1968-05-30
Date: 1968-06-24
Announced: 1968-06-27
Effective-since: 1968-06-28
Election-period: 5
Votes-yes: 384
Votes-no: 100
Votes-abstentions: 1
Initiative-of: Regierungsvorlage
Grundgesetzänderung als Folge des Beitritts der Bundesrepublik zum Brüsseler Vertrag und zum Nordatlantikvertrag vom 24.5.1955 und in Zusammenhang mit der Vorlage des Freiwilligengesetzes und des Soldatengesetzes; Grundgesetzergänzung auf dem Gebiet der Wehrpolitik: Einschränkung einiger Grundrechte: für Soldaten das Recht der freien Meinungsäußerung und das Recht, Sammelbeschwerden und Sammelpetitionen einzubringen, für die Zivilbevölkerung das Recht der Freizügigkeit und auf Unverletzlichkeit der Wohnung; Regelung der Erklärung des Verteidigungszustandes und der Befehlsgewalt über die Armee; Einrichtung von Wehrstrafgerichten, Bestellung eines Wehrbeauftragten und Übertragung besonderer Befugnisse auf den Verteidigungsausschuss
-- Menzenbach et al., Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 (WD 3 - 380/09), 2009
Signed-off-by: Theodor Heuss, Bundespräsident
Signed-off-by: Konrad Adenauer, Bundeskanzler
Signed-off-by: Gerhard Schröder, Bundesminister des Innern (für den Bundesminister der Justiz)
Signed-off-by: Gerhard Schröder, Bundesminister des Innern
Signed-off-by: Theodor Blank, Bundesminister für Verteidigung
Source: BGBl. I, p. 111
Passed: 1956-03-06
Date: 1956-03-19
Announced: 1956-03-21
Effective-since: 1956-03-22
Election-period: 2
Votes-yes: 390
Votes-no: 20
Votes-abstentions: 0
Initiative-of: drei Entwürfe, davon einer von CDU/CSU, GB/BHE und DP sowie zwei von der FDP
Die Übergangsbestimmung des Art. 143 GG, in der die Strafrechtsbestimmung für Hochverrat zusammengefasst war, wurde hinfällig und konnte aufgehoben werden, nachdem das Strafrechtsänderungsgesetz den Hochverrat wieder im allgemeinen Strafrecht regelt.
-- Menzenbach et al., Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 (WD 3 - 380/09), 2009
Signed-off-by: Theodor Heuss, Bundespräsident
Signed-off-by: Konrad Adenauer, Bundeskanzler
Signed-off-by: Thomas Dehler, Bundesminister Justiz
Source: BGBl. I, p. 739
Passed: 1951-07-11
Date: 1951-08-30
Announced: 1951-08-31
Effective-since: 1951-08-31
Election-period: 1
Initiative-of: Regierungsvorlage
1970-01-01 01:00:01 +01:00
Konrad Adenauer, Präsident des Parlamentarischen Rates
Der Parlamentarische Rat hat am 23. Mai 1949 in Bonn am Rhein in öffentlicher Sitzung festgestellt, daß das am 8. Mai des Jahres 1949 vom Parlamentatischen Rat beschlossene Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Woche vom 16.-22. Mai 1949 durch die Volksvertretungen von mehr als Zweidritteln der beteiligten deutschen Ländern angenommen worden ist.
Auf Grund dieser Feststellung hat der Parlamentarische Rat, vertreten durch seine Präsidenten, das Grundgesetz ausgefertigt und verkündet.
Das Grundgesetz wird hiermit gemäß Artikel 145 Absatz 3 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Signed-off-by: Konrad Adenauer, Präsident des Parlamentarischen Rates
Signed-off-by: Adolph Schönfelder, 1. Vizepräsident
Signed-off-by: Hermann Schäfer, 2. Vizepräsident
Source: BGBl. I, p. 1
Announced: 1949-05-23
Effective-since: 1949-05-24