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Albert Osswald, Präsident des Bundesrates (für den Bundespräsidenten)
32f4f845f1 Dreiunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 29 und 39)
An die Stelle des bisherigen strikten Verfassungsauftrages zur Neugliederung nach Artikel 29 GG tritt eine "Kann"-Vorschrift. Eine Neugliederung gegen den mehrheitlichen Willen eines betroffenen Landes ist künftig nicht mehr möglich. Ein Gesamtvolksentscheid nach Artikel 29 Abs. 5 Satz 3 GG ist nicht mehr vorgesehen. Artikel 39 GG wird wie folgt geändert: Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt des neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens 45, spätestens 47 Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet innerhalb von 60 Tagen die Neuwahl statt. Der neue Bundestag tritt spätestens am 30. Tag nach der Wahl zusammen.
-- Metzenbach et al., Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 (WD 3 - 380/09), 2009

Signed-off-by: Albert Osswald, Präsident des Bundesrates (für den Bundespräsidenten)
Signed-off-by: Hans-Dietrich Genscher, Stellvertreter des Bundeskanzlers
Signed-off-by: Werner Maihofer, Bundesminister des Innern
Signed-off-by: Hans-Jochen Vogel, Bundesminister der Justiz

Source: BGBl. I, p. 2381
Passed: 1976-07-01
Date: 1976-08-23
Announced: 1976-08-27
Effective-since: 1976-08-28 (Art. 29)
Effective-since: 1976-12-14 (Art. 39, Abs. 1 und 2; Art. 45; Art. 45a, Abs. 1, Satz 2; Art. 49)
Election-period: 7
Votes-yes: 336
Votes-no: 13
Votes-abstentions: 1
Initiative-of: zusammengeführt aus Regierungsvorlage und Bundestags-Initiative von CDU/CSU
1976-08-23 00:00:00 +01:00
Theodor Heuss, Bundespräsident
67410fcf63 Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes
Grundgesetzänderung als Folge des Beitritts der Bundesrepublik zum Brüsseler Vertrag und zum Nordatlantikvertrag vom 24.5.1955 und in Zusammenhang mit der Vorlage des Freiwilligengesetzes und des Soldatengesetzes; Grundgesetzergänzung auf dem Gebiet der Wehrpolitik: Einschränkung einiger Grundrechte: für Soldaten das Recht der freien Meinungsäußerung und das Recht, Sammelbeschwerden und Sammelpetitionen einzubringen, für die Zivilbevölkerung das Recht der Freizügigkeit und auf Unverletzlichkeit der Wohnung; Regelung der Erklärung des Verteidigungszustandes und der Befehlsgewalt über die Armee; Einrichtung von Wehrstrafgerichten, Bestellung eines Wehrbeauftragten und Übertragung besonderer Befugnisse auf den Verteidigungsausschuss
-- Menzenbach et al., Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 (WD 3 - 380/09), 2009

Signed-off-by: Theodor Heuss, Bundespräsident
Signed-off-by: Konrad Adenauer, Bundeskanzler
Signed-off-by: Gerhard Schröder, Bundesminister des Innern (für den Bundesminister der Justiz)
Signed-off-by: Gerhard Schröder, Bundesminister des Innern
Signed-off-by: Theodor Blank, Bundesminister für Verteidigung

Source: BGBl. I, p. 111
Passed: 1956-03-06
Date: 1956-03-19
Announced: 1956-03-21
Effective-since: 1956-03-22
Election-period: 2
Votes-yes: 390
Votes-no: 20
Votes-abstentions: 0
Initiative-of: drei Entwürfe, davon einer von CDU/CSU, GB/BHE und DP sowie zwei von der FDP
1970-01-01 01:00:01 +01:00