From f31b4a1ec7aaadae44c954fda1d4f95df278ffbd Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: =?UTF-8?q?Theodor=20Heuss=2C=20Bundespr=C3=A4sident?= Date: Thu, 1 Jan 1970 01:00:01 +0100 Subject: [PATCH] =?UTF-8?q?Strafrechts=C3=A4nderungsgesetz?= MIME-Version: 1.0 Content-Type: text/plain; charset=UTF-8 Content-Transfer-Encoding: 8bit Die Übergangsbestimmung des Art. 143 GG, in der die Strafrechtsbestimmung für Hochverrat zusammengefasst war, wurde hinfällig und konnte aufgehoben werden, nachdem das Strafrechtsänderungsgesetz den Hochverrat wieder im allgemeinen Strafrecht regelt. -- Menzenbach et al., Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 (WD 3 - 380/09), 2009 Signed-off-by: Theodor Heuss, Bundespräsident Signed-off-by: Konrad Adenauer, Bundeskanzler Signed-off-by: Thomas Dehler, Bundesminister Justiz Source: BGBl. I, p. 739 Passed: 1951-07-11 Date: 1951-08-30 Announced: 1951-08-31 Effective-since: 1951-08-31 Election-period: 1 Initiative-of: Regierungsvorlage --- 143.md | 7 +------ 1 file changed, 1 insertion(+), 6 deletions(-) diff --git a/143.md b/143.md index ca0441a..3507e43 100644 --- a/143.md +++ b/143.md @@ -1,9 +1,4 @@ ## Artikel 143 -(1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die verfassungsmäßige Ordnung des Bundes oder eines Landes ändert, den Bundespräsidenten der ihm nach diesem Grundgesetze zustehenden Befugnisse beraubt oder mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung nötigt oder hindert, sie überhaupt oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, oder ein zum Bunde oder einem Lande gehöriges Gebiet losreißt, wird mit lebenslangem Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter zehn Jahren bestraft. -(2) Wer zu einer Handlung im Sinne des Absatzes 1 öffentlich auffordert oder sie mit einem anderen verabredet oder in anderer Weise vorbereitet, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. -(3) In minder schweren Fällen kann in den Fällen des Absatzes 1 auf Zuchthaus nicht unter zwei Jahren, in den Fällen des Absatzes 2 auf Gefängnis nicht unter einem Jahr erkannt werden. -(4) Wer aus freien Stücken seine Tätigkeit aufgibt oder bei Beteiligung mehrerer die verabredete Handlung verhindert, kann nicht nach den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 bestraft werden. -(5) Für die Aburteilung ist, sofern die Handlung sich ausschließlich gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes richtet, mangels anderweitiger landesrechtlicher Regelung das für Strafsachen zuständige oberste Gericht des Landes zuständig. Im übrigen ist das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk die erste Bundesregierung ihren Sitz hat. -(6) Die vorstehenden Vorschriften gelten bis zu einer anderweitigen Regelung durch Bundesgesetz. +[aufgehoben]