From c3997b25bab9ea9daffb213a1883df9a4b593108 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: =?UTF-8?q?Joachim=20Gauck=2C=20Bundespr=C3=A4sident?= Date: Tue, 23 Dec 2014 00:00:00 +0100 Subject: [PATCH] =?UTF-8?q?Gesetz=20zur=20=C3=84nderung=20des=20Grundgeset?= =?UTF-8?q?zes=20(Artikel=2091b)?= MIME-Version: 1.0 Content-Type: text/plain; charset=UTF-8 Content-Transfer-Encoding: 8bit Erweiterung der verfassungsrechtlichen Möglichkeit von Bund und Ländern zur Kooperation im Wissenschaftsbereich im Rahmen einer Gemeinschaftsaufgabe, Ermöglichung einer langfristigen Förderung von Forschungseinrichtungen mit überregionaler Bedeutung unabhängig von ihrer institutionellen Anbindung an eine Hochschule oder an eine außeruniversitäre Einrichtung sowie eines umfassenderen Zusammenwirkens bei der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre (ausdrückliche Klarstellung) -- http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/615/61500.html Signed-off-by: Joachim Gauck, Bundespräsident Signed-off-by: Dr. Angela Merkel, Bundeskanzlerin Signed-off-by: Thomas de Maizière, Bundesminister des Innern Signed-off-by: Johanna Wanka, Bundesministerin für Bildung und Forschung Date: 2014-12-23 Passed: 2014-11-13 Announced: 2014-12-31 Effective-since: 2015-01-01 Election-period: 18 Votes-yes: 482 Votes-no: 54 Votes-abstentions: 56 Initiative-of: Regierungsvorlage --- 091b.md | 6 +----- 1 file changed, 1 insertion(+), 5 deletions(-) diff --git a/091b.md b/091b.md index 14e1fd4..e1707a4 100644 --- a/091b.md +++ b/091b.md @@ -1,9 +1,5 @@ ## Artikel 91b -(1) Bund und Länder können aufgrund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung zusammenwirken bei der Förderung von: - 1. Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung außerhalb von Hochschulen; - 2. Vorhaben der Wissenschaft und Forschung an Hochschulen. - 3. Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten. Vereinbarungen nach Satz 1 Nr. 2 bedürfen der Zustimmung aller Länder. +(1) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung bei der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre zusammenwirken. Vereinbarungen, die im Schwerpunkt Hochschulen betreffen, bedürfen der Zustimmung aller Länder. Dies gilt nicht für Vereinbarungen über Forschungsbauten einschließlich Großgeräten. (2) Bund und Länder können aufgrund von Vereinbarungen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken. (3) Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt. -