Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes

Erweiterung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes durch Neufassung von Art. 74 Nr. 10 GG: Ausdehnung des Begriffs "Kriegsgräber"
-- Menzenbach et al., Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 (WD 3 - 380/09), 2009

Signed-off-by: Heinrich Lübke, Bundespräsident
Signed-off-by: Ludwig Erhard, Bundeskanzler
Signed-off-by: Hermann Höcherl, Bundesminister des Innern

Source: BGBl. I, p. 513
Passed: 1965-04-07
Date: 1965-06-16
Announced: 1965-06-26
Effective-since: 1965-06-27
Election-period: 4
Initiative-of: Regierungsvorlage
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074.md
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@ -10,7 +10,8 @@ Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
7. die öffentliche Fürsorge;
8. Die Staatsangehörigkeit in den Ländern;
9. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10. die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen, die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen und die Sorge für die Kriegsgräber;
10. die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen;
10a. die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen);
11a. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe;
12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;