From 8c162d6ee18e1715399513f014fa0d8f51ec6997 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: =?UTF-8?q?Gustav=20Heinemann=2C=20Bundespr=C3=A4sident?= Date: Thu, 1 Jan 1970 01:00:01 +0100 Subject: [PATCH] =?UTF-8?q?Vierundzwanzigstes=20Gesetz=20zur=20=C3=84nderu?= =?UTF-8?q?ng=20des=20Grundgesetzes?= MIME-Version: 1.0 Content-Type: text/plain; charset=UTF-8 Content-Transfer-Encoding: 8bit Verlängerung der Frist, innerhalb derer der Bundesgesetzgeber die Länder an den Aufwendungen für die Kriegsfolgelasten beteiligen kann, bis 1.10.1969 -- Metzenbach et al., Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 (WD 3 - 380/09), 2009 Signed-off-by: Gustav Heinemann, Bundespräsident Signed-off-by: Georg Kiesinger, Bundeskanzler Signed-off-by: Ernst Benda, Bundesminister des Inneren Signed-off-by: Franz Josef Strauß, Bundesminister der Finanzen Signed-off-by: Horst Ehmke, Bundesminister der Justiz Source: BGBl. I, p. 985 Passed: 1969-05-14 Date: 1969-07-28 Announced: 1969-07-31 Effective-since: 1969-08-01 Election-period: 5 Votes-yes: 346 Votes-no: 0 Votes-abstentions: 0 Initiative-of: Regierungsvorlage --- 120.md | 2 +- 1 file changed, 1 insertion(+), 1 deletion(-) diff --git a/120.md b/120.md index b265b9c..129e199 100644 --- a/120.md +++ b/120.md @@ -1,5 +1,5 @@ ## Artikel 120 -(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen. Soweit diese Kriegsfolgelasten bis zum 1. Oktober 1965 durch Bundesgesetze geregelt worden sind, tragen Bund und Länder im Verhältnis zueinander die Aufwendungen nach Maßgabe dieser Bundesgesetze. Soweit Aufwendungen für Kriegsfolgelasten, die in Bundesgesetzen weder geregelt worden sind noch geregelt werden, bis zum 1. Oktober 1965 von den Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Aufgabenträgern, die Aufgaben von Ländern oder Gemeinden erfüllen, erbracht worden sind, ist der Bund zur Übernahme von Aufwendungen dieser Art auch nach diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet. Der Bund trägt die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluß der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe. Die durch diesen Absatz geregelte Verteilung der Kriegsfolgelasten auf Bund und Länder läßt die gesetzliche Regelung von Entschädigungsansprüchen für Kriegsfolgen unberührt. +(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen. Soweit diese Kriegsfolgelasten bis zum 1. Oktober 1969 durch Bundesgesetze geregelt worden sind, tragen Bund und Länder im Verhältnis zueinander die Aufwendungen nach Maßgabe dieser Bundesgesetze. Soweit Aufwendungen für Kriegsfolgelasten, die in Bundesgesetzen weder geregelt worden sind noch geregelt werden, bis zum 1. Oktober 1969 von den Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Aufgabenträgern, die Aufgaben von Ländern oder Gemeinden erfüllen, erbracht worden sind, ist der Bund zur Übernahme von Aufwendungen dieser Art auch nach diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet. Der Bund trägt die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluß der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe. Die durch diesen Absatz geregelte Verteilung der Kriegsfolgelasten auf Bund und Länder läßt die gesetzliche Regelung von Entschädigungsansprüchen für Kriegsfolgen unberührt. (2) Die Einnahmen gehen auf den Bund zu demselben Zeitpunkte über, an dem der Bund die Ausgaben übernimmt.