From 70f60cb8e6b29be39f2eb23e288fbfb2174f4417 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: =?UTF-8?q?Roman=20Herzog=2C=20Bundespr=C3=A4sident?= Date: Wed, 15 Jul 1998 23:00:00 +0100 Subject: [PATCH] =?UTF-8?q?Gesetz=20zur=20=C3=84nderung=20des=20Grundgeset?= =?UTF-8?q?zes=20(Artikel=2039)?= MIME-Version: 1.0 Content-Type: text/plain; charset=UTF-8 Content-Transfer-Encoding: 8bit Festlegung der Wahltermine zur Neuwahl des Bundestages für die kommenden Wahlperioden auf einen Zeitraum zwischen Mitte Oktober und Anfang November, beginnend mit der 14. Wahlperiode -- Menzenbach et al., Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 (WD 3 - 380/09), 2009 Signed-off-by: Roman Herzog, Bundespräsident Signed-off-by: Dr. Helmut Kohl, Bundeskanzler Signed-off-by: Kanther, Bundesminister des Innern Signed-off-by: Schmidt-Jortzig, Bundesminister der Justiz Source: BGBl. I, p. 1822 Date: 1998-07-16 Passed: 1998-05-28 Announced: 1998-07-22 Effective-since: 1998-10-27 Election-period: 13 Votes-yes: 613 Votes-no: 1 Votes-abstentions: 0 Initiative-of: CDU/CSU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP --- 039.md | 2 +- 1 file changed, 1 insertion(+), 1 deletion(-) diff --git a/039.md b/039.md index 82df871..fe35156 100644 --- a/039.md +++ b/039.md @@ -1,6 +1,6 @@ ## Artikel 39 -(1) Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens fünfundvierzig, spätestens siebenundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt. +(1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt. (2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen. (3) Der Bundestag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen.