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Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 16)
Möglichkeit einer gesetzlichen Regelung betr. die Auslieferung Deutscher an einen internationalen Gerichtshof oder an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Abweichung vom generellen Auslieferungsverbot -- Menzenbach et al., Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 (WD 3 - 380/09), 2009 Signed-off-by: Johannes Rau, Bundespräsident Signed-off-by: Gerhard Schröder, Bundeskanzler Signed-off-by: Müller, Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Source: BGBl. I, p. 1633 Date: 2000-11-29 Passed: 2000-10-27 Announced: 2000-12-01 Effective-since: 2000-12-02 Election-period: 14 Votes-yes: 528 Votes-no: 1 Votes-abstentions: 2 Initiative-of: Regierungsvorlage
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(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
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(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
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(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden.
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(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
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