diff --git a/096.md b/096.md index 82ae897..1c0e82e 100644 --- a/096.md +++ b/096.md @@ -4,5 +4,10 @@ (2) Auf die Richter der oberen Bundesgerichte findet der [Artikel 95 Absatz 3](#artikel-95) mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Bundesjustizministers und der Landesjustizminister die für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Minister treten. Ihre Dienstverhältnisse sind durch besonderes Bundesgesetz zu regeln. (3) [aufgehoben] (4) Der Bund kann für Personen, die zu ihm in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, Bundesgerichte zur Entscheidung in Disziplinarverfahren und Beschwerdeverfahren errichten. -(5) Für Strafverfahren auf den Gebieten des [Artikels 26 Abs. 1](#artikel-26) und des Staatsschutzes kann ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates vorsehen, daß Gerichte der Länder Gerichtsbarkeit des Bundes ausüben. +(5) Für Strafverfahren auf den folgenden Gebieten kann ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates vorsehen, dass Gerichte der Länder Gerichtsbarkeit des Bundes ausüben: + 1. Völkermord; + 2. völkerstrafrechtliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit; + 3. Kriegsverbrechen; + 4. andere Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören ([Artikel 26 Abs. 1](#artikel-26)); + 5. Staatsschutz.