Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes

Festsetzung einer Dreimonatsfrist, innerhalb derer die Bundesregierung einen Initiativentwurf des Bundesrats an den Bundestag weiterleiten muss
-- Metzenbach et al., Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 (WD 3 - 380/09), 2009

Signed-off-by: Gustav Heinemann, Bundespräsident
Signed-off-by: Georg Kiesinger, Bundeskanzler
Signed-off-by: Ernst Benda, Bundesminister des Inneren
Signed-off-by: Carlo Schmid, Bundesminister für Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder
Signed-off-by: Horst Ehmke, Bundesminister der Justiz

Source: BGBl. I, p. 817
Passed: 1969-06-11
Date: 1969-07-17
Announced: 1969-07-22
Effective-since: 1969-07-23
Election-period: 5
Votes-yes: 409
Votes-no: 0
Votes-abstentions: 1
Initiative-of: interfraktionell eingebracht von CDU/CSU, SPD und FDP
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Gustav Heinemann, Bundespräsident 1970-01-01 01:00:01 +01:00
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(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.
(2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrate zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonderes eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen dem Bundestage zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestage nachzureichen.
(3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung zuzuleiten. Sie hat hierbei ihre Auffassung darlegen.
(3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestage durch die Bundesregierung innerhalb von drei Monaten zuzuleiten. Sie hat hierbei ihre Auffassung darzulegen.