Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes

- Herabsetzung des aktiven Wahlalters vom 21. auf das 18. Lebensjahr; Angleichung des passiven Wahlalters
- Einbeziehung der pädagogischen Hochschulen und der Fachhochschulen in die mitwirkende Zuständigkeit des Bundes für Gemeinschaftsaufgaben
-- Metzenbach et al., Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 (WD 3 - 380/09), 2009

Signed-off-by: Gustav Heinemann, Bundespräsident
Signed-off-by: Willy Brand, Bundeskanzler
Signed-off-by: Hans-Dietrich Genscher, Bundesminister des Inneren

Source: BGBl. I, p. 1161
Passed: 1970-06-18
Date: 1970-07-31
Announced: 1970-08-05
Effective-since: 1970-08-06
Election-period: 6
Votes-yes: 441
Votes-no: 0
Votes-abstentions: 10
Initiative-of: Drei Entwürfe, davon eine Regierungsvorlage, zwei von CDU/CSU-Fraktion und Abgeordneten der CDU/CSU
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038.md
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## Artikel 38
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das einundzwanzigste, wählbar, wer das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

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## Artikel 91a
(1) Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten bei der Erfüllung von Aufgaben der Länder mit, wenn diese Aufgaben für die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist (Gemeinschaftsaufgaben):
1. Ausbau und Neubau von wissenschaftlichen Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken,
1. Ausbau und Neubau von Hochschulen ein schließlich der Hochschulkliniken,
2. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur,
3. Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes.
(2) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates werden die Gemeinschaftsaufgaben näher bestimmt. Das Gesetz soll allgemeine Grundsätze für ihre Erfüllung enthalten.