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Gesetz zur Änderung des Grundgesetz (Artikel 23, 45 und 93)
Anpassungen des Grundgesetzes an die Regelungen des Gesetzes über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union; Ergänzung Art. 23 GG: Verankerung des Rechts des Bundestages und des Bundesrates auf Erhebung der sog. Subsidiaritätsklage im Grundgesetz, Einführung einer Pflicht des Bundestages zur Erhebung einer Subsidiaritätsklage bei Antrag eines Viertels seiner Mitglieder, Zulassung von Modifizierungen des Mehrheitsprinzips für die Beschlussfassungen von Bundestag und Bundesrat über die Wahrnehmung der ihnen in den vertraglichen Grundlagen der EU eingeräumten Rechte durch Gesetz; Ergänzung Art. 45 GG: Ermächtigung des Ausschusses für die Angelegenheiten der EU zur Wahrnehmung der Rechte des Bundestages gegenüber der EU; Änderung Art. 93 GG: Anpassung des für Normenkontrollanträge aus der Mitte des Bundestages vor dem Bundesverfassungsgericht maßgebenden Quorums an das für die Erhebung der Subsidiaritätsklage vor dem Europäischen Gerichtshof vorgesehene Quorum eines Viertels der Mitglieder des Bundestages -- Menzenbach et al., Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 (WD 3 - 380/09), 2009 Signed-off-by: Horst Köhler, Bundespräsident Signed-off-by: Dr. Angela Merkel, Bundeskanzlerin Signed-off-by: Wolfgang Schäuble, Bundesminister des Innern Signed-off-by: Brigitte Zypries, Bundesministerin der Justiz Source: BGBl. I, p. 1926 Date: 2008-10-08 Passed: 2009-04-24 Announced: 2008-10-16 Effective-since: 2009-12-01 Election-period: 16 Votes-yes: 519 Votes-no: 8 Votes-abstentions: 49 Initiative-of: CDU/CSU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen
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## Artikel 23
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(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt [Artikel 79 Abs. 2 und 3](#artikel-79).
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(1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von [Artikel 42 Abs. 2 Satz 1](#artikel-42) und [Artikel 52 Abs. 3 Satz 1](#artikel-52) zugelassen werden.
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(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.
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(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
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(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.
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## Artikel 45
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Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen Union. Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß [Artikel 23](#artikel-23) gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen.
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Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen Union. Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß [Artikel 23](#artikel-23) gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen. Er kann ihn auch ermächtigen, die Rechte wahrzunehmen, die dem Bundestag in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind.
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093.md
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(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:
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1. über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
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2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Bundestages;
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2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages;
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2a. bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des [Artikels 72 Abs. 2](#artikel-72) entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes;
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3. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;
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4. in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;
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