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Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
Finanzverfassungsreform, Erweiterung (a) der Bundeszuständigkeit bei der konkurrierenden und (b) der Rahmengesetzgebung: (a) Förderung der wissenschaftlichen Forschung und des Gesundheits- und Verkehrswesen; (b) Aufstellung allg. Grundsätze des Hochschulwesens sowie allg. Besoldungsregeln -- Metzenbach et al., Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 (WD 3 - 380/09), 2009 Signed-off-by: Heinrich Lübke, Bundespräsident Signed-off-by: Georg Kiesinger, Bundeskanzler Signed-off-by: Ernst Benda, Bundesminister des Inneren Signed-off-by: Franz Josef Strauß, Bundesminister der Finanzen Signed-off-by: Horst Ehmke, Bundesminister der Justiz Source: BGBl. I, p. 363 Passed: 1968-12-11 Date: 1969-05-12 Announced: 1969-05-14 Effective-since: 1969-05-15 Election-period: 5 Votes-Yes: 354 Votes-No: 42 Votes-Abstentions: 2 Initiative-of: sechs Entwürfe, davon 4 Regierungsvorlagen, einer von FDP, einer von CDU/CSU und von SPD
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@ -15,15 +15,16 @@ Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
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11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen);
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11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen);
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11a. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe;
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11a. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe;
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12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
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12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
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13. Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
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13. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
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14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der [Artikel 73](#artikel-73) und [74](#artikel-74) in Betracht kommt;
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14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der [Artikel 73](#artikel-73) und [74](#artikel-74) in Betracht kommt;
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15. die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
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15. die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
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16. die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
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16. die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
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17. die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung, die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
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17. die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung, die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
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18. den Grundstücksverkehr, das Bodenrecht und das landwirtschaftliche Pachtwesen, das Wohnungswesen, das Siedlungs- und Heimstättenwesen;
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18. den Grundstücksverkehr, das Bodenrecht und das landwirtschaftliche Pachtwesen, das Wohnungswesen, das Siedlungs- und Heimstättenwesen;
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19. die Maßnahmen gegen gemeingefährliche und übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, den Verkehr mit Arzneien, Heil- und Betäubungsmitteln und Giften;
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19. die Maßnahmen gegen gemeingefährliche und übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, den Verkehr mit Arzneien, Heil- und Betäubungsmitteln und Giften;
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19a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
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20. den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genußmitteln, Bedarfsgegenständen, Futtermitteln und land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Bäume und Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge;
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20. den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genußmitteln, Bedarfsgegenständen, Futtermitteln und land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Bäume und Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge;
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21. die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
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21. die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
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22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen und den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen des Fernverkehrs;
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22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
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23. die Schienenbahnen, die nicht Bundeseisenbahnen sind, mit Ausnahme der Bergbahnen.
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23. die Schienenbahnen, die nicht Bundeseisenbahnen sind, mit Ausnahme der Bergbahnen.
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## Artikel 75
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## Artikel 75
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Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzungen des [Artikels 72](#artikel-72) Rahmenvorschriften für die Gesetzgebung der Länder zu erlassen über:
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(1) Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzungen des [Artikels 72](#artikel-72) Rahmenvorschriften für die Gesetzgebung der Länder zu erlassen über:
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1. die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
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1. die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
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1a. die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens;
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2. die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse und des Films;
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2. die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse und des Films;
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3. das Jagdwesen, den Naturschutz und die Landschaftspflege;
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3. das Jagdwesen, den Naturschutz und die Landschaftspflege;
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4. die Bodenverteilung, die Raumordnung und den Wasserhaushalt;
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4. die Bodenverteilung, die Raumordnung und den Wasserhaushalt;
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5. das Melde- und Ausweiswesen.
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5. das Melde- und Ausweiswesen.
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(2) Rahmenvorschriften nach Absatz 1 Nr. 1 können mit Zustimmung des Bundesrates auch einheitliche Maßstäbe für den Aufbau und die Bemessung der Besoldung einschließlich der Bewertung der Ämter sowie Mindest- und Höchstbeträge vorsehen. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen auch Gesetze nach [Artikel 73](#artikel-73) Nr. 8, die von den nach Satz 1 getroffenen Regelungen abweichen.
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(3) Absatz 2 gilt für Rahmenvorschriften nach [Artikel 98 Absatz 3 Satz 2](#artikel-98) und Gesetze nach [Artikel 98 Absatz 1](#artikel-98) entsprechend.
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## Artikel 96
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## Artikel 96
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(1) Der Bund kann für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ein Bundesgericht errichten.
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(1) Für das Gebiet der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit sind obere Bundesgerichte zu errichten.
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(2) Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte als Bundesgerichte errichten. Sie können die Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle sowie über Angehörige der Streitkräfte ausüben, die in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Diese Gerichte gehören zum Geschäftsbereich des Bundesjustizministers. Ihre hauptamtlichen Richter müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
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(2) Auf die Richter der oberen Bundesgerichte findet der [Artikel 95 Absatz 3](#artikel-95) mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Bundesjustizministers und der Landesjustizminister die für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Minister treten. Ihre Dienstverhältnisse sind durch besonderes Bundesgesetz zu regeln.
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(3) Oberster Gerichtshof für die in Absatz 1 und 2 genannten Gerichte ist der Bundesgerichtshof.
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(3) [aufgehoben]
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(4) Der Bund kann für Dienststrafverfahren gegen Bundesbeamte und Bundesrichter Bundesdienststrafgerichte sowie für Dienststrafverfahren gegen Soldaten und für Verfahren über Beschwerden von Soldaten Bundesdienstgerichte errichten.
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(4) Der Bund kann für Personen, die zu ihm in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, Bundesgerichte zur Entscheidung in Disziplinarverfahren und Beschwerdeverfahren errichten.
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